Satzung
§1 – Name und Sitz –
- Der Verein führt den Namen „Förderverein für Musik und Kultur an St. Severin, Aachen – Eilendorf e.V.“ und hat seinen Sitz in Aachen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen; nach der Eintragung lautet der Name: „Förderverein für Musik und Kultur an St. Severin, Aachen – Eilendorf e. V.“
§2 – Vereinszweck –
Der Verein hat die Aufgabe, durch ideelle und materielle Unterstützung die Weiterentwicklung kirchenmusikalischer und kultureller Aktivitäten zu fördern. Dabei sollen Möglichkeiten genutzt werden, welche die Gemeindeleitung im Rahmen ihrer Aufgaben nicht ausschöpfen kann.
Mittel und Wege zur Erreichung des Vereinszwecks sind vor allem:
- Pflege der Beziehungen zwischen Gemeinde, Musikinteressierten, Kirche und Öffentlichkeit,
- Durchführung bzw. Unterstützung von kirchenmusikalischen und kulturellen Veranstaltungen, Konzerten, musikalischen Gottesdiensten und Vorträgen mit musikwissenschaftlichem und kulturellem Hintergrund,
- Beschaffung wissenschaftlicher, künstlerischer, materieller und finanzieller Mittel für die Durchführung kirchenmusikalischer und kultureller Ereignisse und Aktivitäten,
- Förderung musikalischer Gruppen innerhalb der Kirchengemeinde,
- Pflege und Erweiterung des vorhandenen kirchenmusikalischen Instrumentariums,
- Förderung neuen bzw. zusätzlichen kirchenmusikalischen Instrumentariums und Bereitstellung technischer Hilfsmittel.
§3 – Gemeinnützigkeit –
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 – Mitgliedschaft –
- Stimmberechtigtes Mitglied können
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
werden.
Die Aufnahme erfordert eine schriftliche, an den Vorstand gerichtete Beitrittserklärung.
Bei nicht geschäftsfähigen Personen ist die Zustimmung des/der gesetzlich erforderlichen Vertreter/s notwendig.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
2. Das aktive Wahlrecht hat jedes Mitglied; vom passiven Wahlrecht sind juristische Personen ausgeschlossen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausscheiden, Tod oder Ausschluss.
a) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Dazu muss die Austrittserklärung spätestens zwei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand vorliegen.
b) Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung innerhalb der in der zweiten Mahnung gesetzten Zahlungsfrist von mindestens vier Wochen ihren Beitrag nicht entrichten, scheiden mit Ablauf dieser Frist aus dem Verein aus.
c) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es das Ansehen oder das Wohl des Vereins schädigt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
d) Innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses kann der Ausgeschlossene beim Vorstand Einspruch einlegen. Sofern dem Einspruch nicht stattgegeben wird, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
e) Über einen Wiederaufnahmeantrag eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet der Vorstand. Ein Ablehnungsbescheid hat schriftlich zu erfolgen. Ein Widerspruchsmöglichkeit nach § 4 Abs. 3d besteht.
4. Jedes Mitglied zahlt einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Jahresbeitrag.
5. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5 – Organe des Vereins –
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§6 – Ordentliche Mitgliederversammlung-
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen. Die Versammlung hat insbesondere die Aufgaben
1. den Vorstand zu wählen, mit Ausnahme der geborenen Vorstandsmitglieder
2. das Arbeitsprogramm zu beraten und zu beschließen
3. die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen
4. dem Vorstand Entlastung zu erteilen
5. die Mitgliedsbeiträge festzusetzen
6. zwei Kassenprüfer zu bestellen
7. Satzungs-, Zweck- und Namensänderung zu beschließen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung bekanntzugeben. Anträge zur Tagesordnung können ebenfalls von Mitgliedern gestellt werden. Sie sind zu begründen. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung während der Versammlung sind zur Abstimmung zu stellen.
Jedes erschienene stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
Die Versammlung ist vom Vorsitzenden, einer der Stellvertreter bzw. dem Kassenwart zu leiten. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Zu Beginn der Sitzung wird der Schriftführer gewählt.
Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Zeit des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem/einer Wahlleiter/in übertragen, der durch die Versammlung bestimmt wird.
Ferner ist zu Beginn der Versammlung das Protokoll der letzten ordentlichen und außerordentlichen Sitzung zu verlesen.
§7 – Außerordentliche Mitgliederversammlungen –
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu der Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Punkte schriftlich beantragt. Für Einladung und Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 6. ferner ist ein zu Beginn der Sitzung ein Schriftführer zu wählen.
§8 – Beschlussfassung und Wahlen –
Die Beschlussfähigkeit ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen der Mitglieder ist von dem Erscheinen von 10 stimmberechtigten Mitgliedern abhängig. Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit bestimmt der Vorsitzende, ob sofort erneute Beratung oder Vertagung eintreten soll.
Zur Ermittlung der einfachen Stimmenmehrheit werden Stimmenthaltungen oder unwirksame Stimmen als nicht abgegeben gewertet. Ist die erforderliche Zahl der stimmberechtigten
Mitglieder nicht anwesend, so ist binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Im Übrigen ist ein Protokoll von dem gemäߧ 6 und/oder§ 7 der Satzung gewählten Schriftführer zu führen.
Geheime Abstimmungen sind durchzuführen, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt. Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftführer einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss. Dieser wird zu Beginn der Sitzung bekanntgegeben.
§9 – Der Vorstand –
Den Vorstand bilden
a) der Vorsitzende
b) zwei stellvertretende Vorsitzende
c) der/die Kassenwart/in
d) zwei Beisitzer/innen.
e) Als weiteres Mitglied kraft Amtes gehört dem Vorstand die angestellte Kirchenmusikerin bzw. der angestellte Kirchenmusiker der Pfarrgemeinde St. Severin, Aachen – Eilendorf, an.
Der Vorstand muss zu 4/7 aus Angehörigen der Pfarre St. Severin bestehen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand berät mindestens jährlich bzw. bei Bedarf. Über die Sitzungen ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 10 – Aufgaben des Vorstandes –
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen des § 26,2 BGB.
Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere
a) die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
b) die Aufnahme der Vereinsmitglieder,
c) die Einberufung der Mitgliederversammlung und Festsetzung der Tagesordnung hierfür,
d) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
e) Aufstellung eines Haushaltsplanes,
f) der Ausschluss von Mitgliedern,
g) jährliche Abgabe eines Tätigkeitsberichts vor der Mitgliederversammlung.
Der/die Kirchenmusiker/in hat ein Vetorecht gegen Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, falls jene mit dem geltenden Kirchen- bzw. Diözesanrecht nicht übereinstimmen; das Veto ist ausführlich zu begründen und in der Niederschrift festzuhalten; er/sie informiert regelmäßig die Pfarrleitung über die Arbeit und die Vorhaben des Vereins. Im Falle des Vetos sollen Vorstand und Kirchenmusiker eine gemeinsame Lösung anstreben.
Anderenfalls können sowohl Kirchenmusiker als auch Vorstand die Rechtsabteilung der
Schlichtungsstelle des Bistums anrufen. Deren Entscheidung ist für beide Parteien verbindlich.
§ 11 – Amtszeit und Wahl des Vorstandes –
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes der Vorstandsmitglieder bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet eines der gewählten Mitglieder des Vorstandes während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist für die restliche Amtszeit durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
§ 12 – Kassenprüfer –
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überprüfen die Kasse mindestens einmal jährlich.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist ein Kassenbericht anzufertigen. Die Kassenprüfer unterschreiben den Bericht. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre.
§ 13 – Vereinsvermögen und Mitgliedsbeiträge –
1. Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf, Abteilungen oder Ausschüsse des Vereins dürfen kein Eigentum für sich an Geld oder anderen Gegenständen erwerben oder halten. Soweit ihnen Geld oder Gegenstände zugewendet werden, werden diese Eigentum des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an die Kirchengemeinde St. Severin in Aachen – Eilendorf mit der Verpflichtung, das Vermögen dem Kirchenmusiketat z.Hd. des jeweils angestellten Kirchenmusikers zuzuführen.
2. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit dieser Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden.
§ 14 – Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins –
Über Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt haben, wobei Änderungen des Vereinszweckes einen einstimmigen Beschluss erfordern. Die Änderung einer für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung ist dem zuständigen Finanzamt zu melden.
§ 15 – Inkrafttreten –
Die Satzung wurde am 16. September 1998 von der Gründungsversammlung beschlossen.
Die beschlossene Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Wenn eine Eintragung einzelner Punkte der Satzung dem geltenden Recht nicht entsprechen sollte, kann eine sinngemäße Änderung vorgenommen werden.